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Westdeutsche Klassenjustiz verbot 1956 die KPD – was bedeutet das heute?

Gilt das KPD-Verbotsurteil nur für westdeutsche kommunistische Gruppen?

Kritische Anmerkungen von Gerd Höhne zum Artikel „50 JAHRE KPD-VERBOT - Das Damoklesschwert, Ein Geheimprozess, seine Hintergründe und Folgen, von Prof. Dr. jur. habil. Erich Bucholz“

   

„(…) Die juristische Reichweite, der räumliche Geltungsbereich des KPD-Verbots beschränkt sich auf den damaligen räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes. Die Erstreckung des Geltungsbereichs des GG auf das Beitrittsgebiet, das ehemalige Staatsgebiet der DDR per 3.10.1990, berührt nicht die hier gegründete KPD; diese unterfällt nicht dem KPD-Verbot von 1956 und ist daher in Ostdeutschland eine legale Partei.“ (siehe)

So interessant ich den Beitrag von Erich Bucholz in Geheim finde, so falsch finde ich den Inhalt dieses Zitates.

Dabei ist es vollkommen unerheblich, ob die KPD (RF) eine legale Partei ist (folglich wäre die KPD (Roter Morgen) als Westpartei verboten) oder ob sie das nicht ist.

Autor Bucholz argumentiert hier rein formaljuristisch und lässt die politischen Aspekte vollkommen außer Acht. Ob sich im Zweifelsfall die jetzt gesamtdeutsche kapitalistische Klassenjustiz an die Meinung des Prof. Bucholz hält?

1. Rechtsfragen sind Machtfragen. Als Kommunisten wissen wir, dass es eine unabhängige Justiz nie gab und es in einem Klassensysteem auch nicht geben kann. Das KPD-Verbotsurteil von 1956 war ein wichtiger Ausdruck dieses Grundsatzes.

Westdeutschland sollte zur Speerspitze des antikommunistischen Kampfes und des Kalten Krieges werden, eine legal arbeitende KP wäre da mehr als hinderlich für Adenenauer gewesen.

2. Wir sind uns einig darüber, dass das KPD-Verbot von 1956 – auch im Sinne der bürgerlichen Demokratie – rechtswidrig war. D.h. das Bundesverfassungsgericht hat im Auftrag der Adenauer-Regierung gehandelt und somit den Grundsatz der Gewaltenteilung gebrochen und somit Rechtsbruch begangen.

Folglich gilt es diesen Rechtsbruch rückgängig zu machen. Wir müssen also Öffentlichkeit herstellen um die Herrschenden zu zwingen, das Verbotsurteil zu annullieren.

3. Es ist unerheblich, ob das Verbotsurteil für die KPD (RF) nicht gilt, wohl aber für die DKP, KPD (RM) usw. Falls es im Interesse der Herrschenden ist, die OST-KPD unter das Verbotsurteil fallen zu lassen, scheren sie sich im Zweifelsfall nicht um die Ansicht eines Rechtsanwalts und Jura-Professors Bucholz, der meint, diese KPD sei – im Gegensatz zu denen im Westen – legal. Sie werden das Urteil anwenden und einen neuen Rechtsbruch begehen.

4. Die Forderung aller Kommunisten muss daher sein, dass das Karlsruher Urteil von 1956 annulliert wird. Also: „Weg mit dem KPD-Verbotsurteil“ und keine formal-juristischen Behauptungen, an die sich im Zweifelsfall keiner hält.

Dass das KPD-Verbot ab Ende der 60er Jahre faktisch nicht mehr angewandt wurde, hat etwas mit der damaligen politischen Lage in Europa zu tun.

- Die skandalösen Urteile gegen Kommunisten entwickelten sich zum Skandal. Immer mehr demokratisch gesinnten bürgerlichen Journalisten, Künstler, Literaten und andere Persönlichkeiten wandten sich gegen die Kommunistenverfolgungen.

- Im westlichen Ausland war die BRD das einzige Land ohne legal arbeitende kommunistische Partei – ausgenommen die damals faschistisch regierten Staaten Spanien und Portugal. Entsprechend sank das Ansehen der BRD.

Das wiederum widersprach den Interessen des deutschen Großkapitals, das sich zum Vorreiter für Demokratie und Frieden aufspielen wollte. Das deutsche Großkapital wollte sich über die EU (damals EWG) zur wirtschaftlich – und damit auch politischen – Hegemonialmacht entwickeln. Sie brauchten also eine weiße Weste. Die braunen Flecken an der Weste, die noch aus der Nazizeit stammten, wurden durch das KPD-Verbot verstärkt. Das war im hohen Maße geschäftsschädigend.

- Verstärkt wurde das noch, als ab 1966/1967 die Nachkriegskonjunktur (das sog. Wirtschaftswunder) zu Ende ging. Es gab wieder eine größere Anzahl Arbeitsloser.

Die deutsche Wirtschaft suchte nach neuen Absatzmärkten. Osteuropa, also die Staaten des RGW, boten sich an. Dazu aber musste sich die politische Linie der BRD-Regierungen ändern.

Damit kollidierte die adenauersche unrealistische Politik der Leugnung der Grenzen nach dem Potsdamer Abkommen. So z.B. die aberwitzige Hallstein-Doktrin, nach der die BRD jegliche diplomatische Beziehungen zu einem Land abbricht, das die DDR völkerrechtlich anerkannte.

Mal abgesehen von der Nichtanerkennun g der deutschen Ostgrenzen durch die Bundesregierung, wäre es unmöglich gewesen, z.B. mit der VR Polen oder der CSSR diplomatische Beziehungen aufzunehmen. Eine Grundvoraussetzung für Verstärkung von Handelsbeziehungen.

Die BRD gedachte sich als Friedensmacht aufspielen. Musste also die deutschen Ostgrenzen akzeptieren. Ein Land wie Polen, die Sowjetunion usw. wird nicht unbedingt deutsche Produkte kaufen, wenn Deutschland Ansprüche auf große Teile des Territoriums erhebt.

Der Trick: Die Bundesregierung akzeptierte scheinbar die Realitäten ohne die Grenzen anzuerkennen. Eine völkerrechtliche Anerkennung und ein Verzicht auf ehemals zum Deutschen Reich gehörende Territorien erfolgt nicht, durfte jedoch nicht auffallen. Damit das so geschieht, bedurfte es einer anderen Bundesregierung, also die von Willi Brandt.

Schon dessen Vorgängerregierung, mit Brandt als Außenminister und Gustav Heinemann als Innenminister, hatte innenpolitische und außenpolitische Maßnahmen ergriffen, die als Akte des guten Willens verkauft werden konnten.

Als Gustav Heinemann, dessen Anwaltskanzlei 1956 die KPD in Karlsruhe vertreten hatte, Bundesinnenminister wurde, wurden die juristischen Maßnahmen gegen die KPD zurückgefahren und verschwanden schließlich ganz.

Hinter den Kulissen wurden Verhandlungen mit Vertretern der SED und der KPdSU um die Wiederzulassung der KPD geführt. Ich bin sicher, das KPD-Verbot wäre aufgehoben worden, wenn die östliche Seite das konsequent verlangt hätte.

Stattdessen ließ man sich auf einen Kuhhandel ein. Dabei ist es nicht das wichtigste, dass das „D“ und das „K“ getauscht wurden. Auch, dass bei der DKP das Zentralkomitee Parteivorstand und die Zentrale Parteikontrollkommission Schiedskommission heißt, ist nicht so wichtig. Damit dem „ewigen“ Verbotsurteil von 1956 Rechnung geleistet werden konnte, verzichtete die östliche Seit darauf, dass die DKP die Diktatur des Proletariats anstrebe. Das ist immerhin eine grundlegende Frage – zeigt aber auch, dass ddie SED- und KPdSU-Führung wenig Wert darauf legten.

- Die Brandt-Regierung, die im von „mehr Demokratie wagen“ redete, mit Friedensnobelpreis geadelt und als Friedensengel mit Kniefall in Warschau hoch geehrt wurde, hat der deutschen Industrie die erhofften Aufträge verschafft, hat aber an Stelle der strafrechtlichen Kommunistenverfolgung eine Verfolgung durch die Berufsverbote ersetzt.

Wanderten bis 1967 viele Kommunisten in die Knäste weil sie Kommunisten waren, flogen ab Januar 1972 kommunistische Briefträger. Lokführer, Fluglotsen oder Lehrer aus ihren Jobs und verloren ihre Existenzgrundlage – weil sie Kommunisten waren. Willi Brandt, der mit Friedensnobelpreisträger und Bundeskanzler Willi Brandt, ist einer der Väter der Berufsverbote.

Ich fasse zusammen: Das KPD-Verbotsurteil von 1956 muss bekämpft werden. Das ist ein Teil des Kampfes zum Erhalt und der Durchsetzung demokratischer Rechte. Dass dieses Urteil derzeit nicht angewandt wird, hat nichts mit der ehemaligen Grenze BRD/DDR zu tun, sondern ist einzig von der Interessenslage des Großkapitals bestimmt. Wenn diese Interessenslage für ein Verbot kommunistischer Organisationen spricht, wird man es anwenden versuchen, gleichgültig der ehemaligen Grenzen.

Das Verbotsurteil schwebt wie ein Damoklesschwert über uns. Daher müssen wir darüber Öffentlichkeit herstellen um das Urteil nach 50 Jahren zu kippen helfen.

Ob wir in Ost oder West wohnen, beide Teile der neuen BRD sind davon betroffen. Die ostdeutschen Kommunisten und die westdeutschen Kommunisten haben gleiche Interessen. Sich auseinander dividieren lassen, darf nicht erfolgen.

G.H.

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50 JAHRE KPD-VERBOT

Das Damoklesschwert

Ein Geheimprozess, seine Hintergründe und Folgen

Von Prof. Dr. jur. habil. Erich Bucholz*

Quelle: Geheim Nr. 3 vom 30. September 2006

Das Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands vor 50 Jahren am 17. August 1956 war das Ergebnis eines generalstabsmäßig betriebenen Unternehmens der Adenauerleute und ihrer US-amerikanischen Herren auf allen politischen und juristischen Ebenen. Dabei kam den Medien mit ihrem reaktionären Antikommunismus, den ich bereits 1946 in Westberlin anschaulich erlebte, eine außerordentliche Rolle zu, die nach wie vor bestimmend ist. Warum wurde in dem soeben gegründeten westdeutschen Separatstaat BRD ein solcher umfassender Plan zur Vernichtung des Kommunismus in Angriff genommen? Aufgrund des Sieges über den Hitlerfaschismus erlangte nicht nur die UdSSR, die, wie damals allgemein bekannt war, die Hauptlast der Niederringung Hitlers mit hohem Blutzoll getragen hatte, weltweit hohes Ansehen und vielfältige Sympathie. Auch die Kommunisten in aller Welt, von denen bekannt war, dass sie als entschiedenste Gegner des Naziregimes im Lande die meisten Opfer gebracht und in der Emigration wirksam gegen die Nazis gekämpft hatten, wurden allgemein geachtet und anerkannt. In Italien und Frankreich wurde ihr Einfluss auf die Staatspolitik sichtbar. In Ostdeutschland vereinigten sich Kommunisten und Sozialdemokraten; die westlichen Alliierten verhinderten in Westdeutschland den auch dort begehrten Zusammenschluss.. In Ostdeutschland wurde die Einheitspartei zur maßgeblichen politischen Kraft

Die KPD wurde zum Feind Nr. 1

Diese politische Entwicklung im Gefolge der Niederschlagung des Hitlerfaschismus traf die deutsche Reaktion ins Mark und schwächte sie wie nie zuvor. Das war für Adenauer und die Kräfte hinter ihm unerträglich und gefährlich. Die KPD wurde zum Feind Nr. 1. Gemeinsam mit allen antikommunistischen Kräften, auch jenen jenseits des großen Teichs, den Mc Carty-Leuten, mit alten und neuen Nazis und ihren Verbündeten bliesen sie zum Generalangriff gegen den Kommunismus.

Dass die Kommunisten als entscheidende Kraft in dem von breiten Kreisen der bundesdeutschen Öffentlichkeit unterstützten Kampf gegen die Remilitarisierung Westdeutschlands, gegen die Spaltung Deutschlands und die Gefahr eines Bruderkrieges auftraten und in einer urdemokratischen plebiszitären Form für eine Volksbefragung für Frieden und Einheit Deutschlands und für den Abschluss eines Friedensvertrages eintraten, erschien der politischen Reaktion in Westdeutschland besonders bedrohlich.

Die mit der nach Art. 20 Abs. 2 GG grundsätzlich zulässige Volksbefragung den Deutschen in Ost und West vorzulegende Frage lautet schlicht:

„Sind Sie gegen die Remilitarisierung Deutschlands und für den Abschluss eines Friedensvertrages mit Deutschland im Jahre 1951?“

Allein das Vorlegen dieser Frage soll den Bestand der Bundesrepublik gefährdet haben! In der DDR konnte der Wille des Volkes aufgrund eines Beschlusses der Volkskammer vom 9.5.1951 in gehöriger Form zum Ausdruck kommen: bei einer Wahlbeteiligung von 99,53 % in der DDR und 97,25 in Berlin-Ost bejahten in der Zeit vom 23.5. – 13.6.1951 in der DDR 95,93 % und in Berlin-Ost 97,45 % die ihnen vorgelegte Frage.

In der BRD wurde solche Volksbefragung am 24. 4. 1951 durch die Regierung verboten – aus Angst vor einem auch von dort zu erwartenden eindeutigen Ergebnis. Verboten wurden auch Vereinigungen, die sich diesem Anliegen besonders annahmen, so die Freie Deutsche Jugend (FDJ), die Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes (VVN), die Gesellschaft für Deutsch-Sowjetische Freundschaft und verschiedene Friedenskomitees. Nach einem Beschluss der Adenauer- Regierung vom 19. September 1950 waren zuvor Kommunisten aus dem öffentlichen Dienst entfernt worden.

Im „Vorlauf“ wurde die FDJ verboten

Der die FDJ betreffende Verbotsbeschluss der Bundesregierung mit der Unterschrift des Bundeskanzlers Adenauer und des Bundesministers des Innern Dr. Lehr vom 26.Juni.1951 – 1335 C 1547/51 – gründet das Verbot auf Art. 9 Abs. 2 GG:

Die Tätigkeit der FDJ stelle einen Angriff auf die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes dar. Die FDJ sei daher „kraft Gesetzes“ verboten. (GMBl. Nr.17 v. 29.06.1951) Diesen „Angriff auf die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes“ sah man darin, dass die FDJ sich sehr aktiv gegen die Remilitarisierung Westdeutschlands und die dahingehende Volksbefragung einsetzte und an der Vorbereitung der Weltjugendfestspiele 1951 teilnahm!

Unterstützung der Volksbefragung und der Weltjugendfestspiele als Grund für das Verbot einer demokratischen Jugendorganisation!

Im Verfahren gegen Angehörige des „Hauptausschusses für Volksbefragung“ vom 2.08.1954 – StE 68/52 und StE 11/54 musste der 3. Strafsenat des BGH einräumen:

„In fast allen Kreisen der Bevölkerung zeigten sich unabhängig von der parteipolitischen Überzeugung...erhebliche Abneigung und Widerstand gegen die von der Bundesregierung vertretene Außenpolitik.“ „In das ’Nein zur Wiederbewaffnung’ mündeten zahlreiche Stimmen aus den verschiedensten politischen oder weltanschaulichen oder sonstigen Beweggründen.“

Um auf strafrechtlichem Gebiet den Schlag gegen die Kommunisten führen zu können, musste zunächst ein besonderes Strafgesetz gegen Kommunisten geschaffen und erlassen werden.1 Die Alliierten hatten die früheren nazistischen Staatsschutzbestimmungen für Hochverrat und anderes, völlig zu Recht, außer Kraft gesetzt. Daher gab es zunächst weder in Ost– noch in Westdeutschland Staatsschutzbestimmungen.

Indessen enthielt der ursprüngliche Text des Grundgesetzes in Art. 143 eine völlig ausformulierte Hochverratsbestimmung. Aber Adenauer genügte ein solches – normales – Strafgesetz gegen Hochverrat nicht.

Deshalb erwirkte er das 1. StrÄG vom 30. August 1951, das nicht nur an die Stelle des Art. 143 GG trat, sondern mit der „Staatsgefährdung“ (§§ 88 ff) eine völlig neue Staatsschutzbestimmung enthielt, die erklärtermaßen gegen die Kommunisten gerichtet war und den gewaltlosen, so genannten schleichenden Hochverrat erfasste.

An der Ausarbeitung dieses Gesetzes war maßgeblich Herr Schafheutle beteiligt, der bereits im nazistischen Justizministerium derartige Strafbestimmungen ausgearbeitet bzw. vorbereitet hatte. Über die weit gefassten, auf zu unterstellende Absichten der Täter abstellenden Straftatbestände hinaus wurde auch eine – an sich von Art. 101 GG ausgeschlossene – Sonderjustiz geschaffen.

Durch einen neuen § 74 a GVG wurde bei jedem LG, in dessen Bezirk das OLG seinen Sitz hat, eine besondere Strafkammer errichtet, die über bestimmte, in dieser Vorschrift aufgelistete politische Strafsachen zu entscheiden hat, so namentlich Delikte der Staatsgefährdung.

Die Rolle der Nazi-Richter

Über diesen 17 Sonder-Strafkammern, die mit besonders erlesenen Richtern besetzt wurden, nämlich übernommene Nazi-Richter, stand als Revisionsinstanz damals der 3. mit Präsidenten Dr. Geier als Senatsvorsitzenden, später der 6. – politische – Senat des BGH. Bei ihm angeklagte Strafsachen, so Hochverrat, Verfassungsverrat und Landesverrat, entschied er in erster und letzter Instanz. Adenauer und seine Leute wollten in diesen politischen Strafkammern und im politischen Senat des BGH „besonders hochwertige Richter für diese Aufgabe… finden, die nicht jedem liege.“

Diese Sonderjustiz brachte das 1. StrÄG in den fünfziger Jahren gegen Personen zur Geltung, die die Einheit Deutschland wollten und sich gegen die Adenauer-Politik wandten, welche darauf gerichtet war, Westdeutschland zum „Bollwerk gegen den Bolschewismus“ zu machen und in das westliche Militärbündnis zu integrieren. Auf diese Weise lebte die Strafverfolgung der nazistischen Justiz in modifizierter Form wieder auf.

Um ganz sicher zu gehen, bereitete die Adenauer-Justiz ein besonderes Urteil, das so genannte Fünf-Broschüren-Urteil2 vor, das die von ihrer Einstellung her ohnehin genügend antikommunistischen Richter der Sondergerichte als Richtschnur für ihre strafrechtliche Verfolgung von Kommunisten und Sympathisanten dienen sollte.

Das dazu erforderliche Verfahren vor dem 3. Strafsenat des BGH wurde in einem Geheimprozess durchgeführt, das am 8.4.1952 (StE 3/52) – in erster und letzter Instanz! – zu dem berüchtigten Urteil führte, dessen juristische Substanz umgekehrt proportional zu seiner tatsächlichen Auswirkung in der politischen Strafjustiz der damaligen Bundesrepublik war.

Kaum jemand weiß heute noch etwas von diesem Urteil – wie überhaupt über die seit Beginn der 50er Jahre in der BRD betriebene politische Strafjustiz der Mantel des Schweigens gebreitet wird.

Gemäß der ausdrücklichen Festlegung auf dem Vorblatt der Urteilsausfertigung findet sich dieses Urteil nicht in der amtlichen Sammlung der Entscheidungen des BGH; es wurde auch sonst nicht in der umfangreichen bundesdeutschen Fachpresse veröffentlicht oder auch nur besprochen. Eine gewisse Publizität erlangte dieses Urteil durch einen späteren Aufsatz Müller-Meiningens in der „Süddeutschen Zeitung“ vom 22.11. 1953 unter der Überschrift „Hexenprozesse 1953 – ein bedenklicher Ausweg“, also zu einer Zeit, als die justiziellen Auswirkungen dieses BGH-Urteils nicht mehr zu übersehen waren.

Hintergründe des Geheimprozesses

Was hat es mit diesem in einem Geheimprozess ergangenen Urteil auf sich? Das Verfahren an sich war banal. In einem sog. objektiven, einem selbstständigen Verfahren gern. §§ 430 StPO, wurden fünf Broschüren durch unangreifbares, sogleich rechtskräftig gewordenes Urteil eingezogen. In diesen war gegen die auf Remilitarisierung und Spaltung Deutschlands gerichtete Politik der Adenauerregierung Front gemacht worden. Warum wurde der BGH bemüht? Hätte nicht die sonst übliche polizeiliche Beschlagnahme pp etwaiger unerwünschter Schriftstücke genügt? Wäre nicht, worauf der BGH in seinem Urteil selbst hinweist, eine Einziehung dieser Schriften auf der Grundlage des durch das „Blitzgesetz“ eigens für solchen Zweck geschaffenen § 93 des damaligen StGB über §§ 98 und 86 StGB ausreichend gewesen? Warum wurde das höchste Strafgericht für eine Einziehung von fünf Broschüren bemüht?

Gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts fand jene Verhandlung vor dem 3. Strafsenat des BGH unter Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Möricke mit weiteren vier Bundesrichtern in Anwesenheit des Vertreters der Bundesanwaltschaft Bundesanwalt Schrübbers statt. Abgesehen vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle als Protokollführer waren die Herren ganz unter sich im Sitzungssaal des Justizpalastes in Karlsruhe – nur die fünf sichergestellten Broschüren und die Akten vor sich auf dem Richtertisch liegend. Einen Verteidiger bzw. sonst Betroffenen, die etwas gegen den Antrag der Bundesanwaltschaft hätten vortragen können, gab es in diesem Verfahren nicht, obzwar § 431 Abs. 2 und 3 StPO ausdrücklich deren Beteiligung vorsah – ein gespenstiges Bild!

Wozu das? Dieses Geheimverfahren wurde nur zu dem Zweck inszeniert, um insgeheim Richtlinien für eine einheitliche und schlagkräftige Strafverfolgung von Gegnern der Adenauerpolitik wegen Hochverrats bzw. Vorbereitung zum Hochverrat, also des schwerwiegendsten Tatvorwurfs im politischen Strafrecht, zu gewährleisten. Alsbald nach dem Fällen dieses Urteils wurde es hektographiert und auf dem Dienstweg an die „Sonderstaatsanwaltschaften“ der politischen Strafjustiz der Bundesrepublik verteilt. In der Folgezeit genügte es, unter Verweis auf dieses BGH-Urteil wortgleich zu erkennen: „Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 8. April 1952 ..,“ „Folglich ist der Angeklagte schuldig im Sinne der Anklage“

Als die Verteidiger in derartigen politischen Prozessen wiederholt nach diesem Urteil nachgefragt hatten, „schenkte“ man sich den ausdrücklichen Verweis auf dieses BGH-Urteil. Es hieß jetzt nur noch: Es ist „gerichtsbekannt“, „dass ...“ und deshalb ist der Angeklagte schuldig im Sinne der Anklage. Müller-Martens nannte dieses Vorgehen der bundesdeutschen politischen Strafjustiz (eines Staates, der sich rühmt, ein Rechtsstaat zu sein!) „das Hexeneinmaleins der Kollektivschuldvermutung“ und meinte, das habe nicht einmal der Volksgerichtshof der Nazis geschafft. Im Urteil wird der Inhalt der fünf Broschüren weitgehend zutreffend wiedergegeben. In ihnen wurde gefordert: Kampf gegen die Remilitarisierung Westdeutschlands; Verhinderung der Einbindung der Bundesrepublik in die NATO; Einheit Deutschlands; gesamtdeutsche Wahlen; Friedensvertrag; Abzug aller Besatzungstruppen. Solche Forderungen wurden damals – gerichtsbekannt – in ganz Deutschland erhoben. Vieles, was in diesen Broschüren damals als Besorgnis ausgesprochen wurde, so die Remilitarisierung, die Einbindung der Bundesrepublik in die NATO, die definitive Spaltung Deutschlands, hat sich, zum Schaden des deutschen Volkes, alsbald danach in schlimmster Weise realisiert, einschließlich der vielen Toten beiderseits der „Mauer“. So hat die nachfolgende Geschichte die historische Wahrheit der Aussagen und Besorgnisse in den fünf Broschüren bestätigt.

Da dem Wortlaut der Broschüren nichts Hochverräterisches zu entnehmen war, zog sich der 3. Strafsenat auf Stalin zurück, der in seinem Buch „Fragen des Leninismus“ auf Lenin verwiesen hatte, der die Diktatur des Proletariats am 10. November 1918 in seiner Arbeit „Die proletarische Revolution und der Renegat Kautsky“ als „die durch kein Gesetz beschränkte ... Herrschaft des Proletariats über die Bourgeoisie“ kennzeichnete. Um den Eindruck von Aktualität derartiger Thesen zu erzeugen, wurde statt jener allseits bekannten Arbeit aus dem Jahr 1925 eine aktuelle Neu-Auflage (1951) angezogen. Wenn dann noch Lenins Erkenntnis der Notwendigkeit der „Zerstörung der bürgerlichen Staatsmaschine“ (Werke, Bd. XXII, S. 434) bemüht wurde, dann wird dem Leser heute unwillkürlich bewusst, dass die politische Klasse in Bonn Lenin sorgfältig studierte, als es 1990 darum ging, die „Staatsmaschine“ des DDR-Staates gewaltsam zu zerstören.

.Jedenfalls genügte den Richtern des 3. Strafsenats dieses bei Stalin gefundene Zitat , um fast schulmäßig, wieder auf die gesetzlichen Voraussetzungen des § 81 StGB zurückzukommen: „Gegenstand ihres“ – der DDR-Politiker – „Angriffs ist ... die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik, ihr Ziel die bolschewistische Herrschaft im Bundesgebiet. Sie rechnen damit, ihren Plan möglichst bald durchführen zu können.“ Denn „innerhalb eines Jahres nach Friedensschluss“ (!!!) „rechnen sie mit dem Abzug der Besatzungstruppen“ – eine von der DDR nicht beeinflussbare Bedingung! Und was wird danach sein? Auch das wissen die fünf Bundesrichter; sie wissen nämlich, dass die DDR-Politiker „wissen ..., dass, wenn es ihnen gelingt, die Eingliederung Westdeutschlands in die Verteidigungsfront der Westmächte zu verhindern, und beide Teile Deutschlands unter ihrem Einfluss wiedervereinigt sein sollten, allein schon von der militärischen Stärke der kommunistischen Staaten, „auch ohne unmittelbares Eingreifen eine seelische Bedrohung auf die Bevölkerung auch Westdeutschlands ausgehen würde.“ Wer dieses Urteil als Jurist sine ira et studio liest, kann gut nachvollziehen, dass es in camera unter Ausschluss der Öffentlichkeit produziert wurde; juristischer und beweisrechtlicher Prüfung hält es nicht stand.

Aber nun war ein solches rechtkräftiges Urteil des höchsten bundesdeutschen Strafgerichts in mundo, in der Welt – und nun konnte es als höchstrichterlicher Spruch seine angezielten verheerenden Wirkungen entfalten.

Massenhafte Verfolgungen

In der Folgezeit wurde unter Verweis auf dieses Urteil nach dem Modell der „Tarnorganisationen“, der „Kontakt- und Konsensschuld“, missliebige (d. h. die Adenauerpolitik kritisierende) Personen, die mit Kommunisten kontaktierten oder sympathisierten, strafrechtlich verfolgt. Nach dem in diesem Urteil vorgeführten Muster der Unterstellung und Umdeutung, also der Verdrehung der Wahrheit, wurden die zahlreichen Strafprozesse gegen Gegner der Adenauerpolitik durchgezogen.

Nun lief alles wie am Schnürchen. Gestützt auf das BGH-Urteil vom 8.4.1952 wurden Unrechtsurteile am laufenden Band am Fließband gefällt. Gegen viele Hunderttausend Bundesbürger wurde die bereits erwähnte breite politische Strafverfolgung betrieben. Auch soweit sie nicht – nach Verurteilung durch Richter, die in der NS-Zeit Karriere gemacht hatten – in die bundesdeutschen Zuchthäuser und Gefängnisse geworfen wurden, wurden sie zu politischem Wohlverhalten gezwungen und mit z, T. erheblichen Verfahrenskosten belastet; andere wurden sichtlich (vom Verfassungsschutz) observiert; den Verurteilten, vielfach Opfer der Hitlerdiktatur, wurde ihre Verfolgten-Rente gestrichen und sie blieben Vorbestrafte. Sie wurden und auch ihre Angehörigen wurden vielfältigen weiteren Diskriminierungen ausgesetzt.

Es folgten der Radikalenerlass mit seinen Berufsverboten und andere Pressionen. Bis heute gibt es trotz später Einsicht in die Rechtswidrigkeit der damaligen Gesinnungsjustiz und trotz vieler Forderungen keine Rehabilitierung oder sonstige Wiedergutmachung. Nach 1990 ging nach dem gleichen Muster der Unterstellung und Umdeutung die nächste politisch-ideologisch ebenso indoktrinierte Generation bundesdeutscher Staatsanwälte und Strafrichter gegen ehemalige DDR-Bürger, namentlich DDR-Hoheitsträger’, strafrechtlich vor. DDR-Richtern und -Staatsanwälten wurde ohne jeden Beweis unterstellt, wissentlich die Gesetze ihres eigenen Staates verletzt zu haben. Auch diesmal gab der BGH, jetzt sein 5. Strafsenat, die entsprechenden Orientierungen.

Die angeblich völlig unabhängigen bundesdeutschen Richter entschieden dank der ihnen vom Gesetz (§ 261 StPO) eingeräumten freien richterlichen Beweiswürdigung: Den (zur „Tatzeit“ meist noch ganz jung gewesenen) Grenzsoldaten wurde – anders als schießwütige bundesdeutsche Beamte beurteilt werden – unterstellt, sie hätten als „Mauerschützen“ auf Flüchtlinge „wie auf Hasen“ geschossen, also vorsätzlich Menschen getötet. Ihren Vorgesetzten wird der gleiche Tötungsvorsatz unterstellt. Die unbestreitbare Tatsache, dass all diejenigen, die versuchten, über die stark gesicherte DDR-Westgrenze zu gelangen, oder die in anderer gesetzwidriger Weise ihre Ausreise erzwingen wollten, auf die verschiedenste Weise seitens der BRD zu derartigen Handlungen aufgestachelt worden waren und überdies (wie Zeugenvernehmungen bewiesen) genau wussten, welches Risiko sie eingingen, wird ausgeblendet – ganz so, wie im 5- Broschüren-Urteil die Tatsache, dass die Adenauerregierung eine auf Remilitarisierung und Spaltung Deutschlands gerichtete Politik betrieb, weggelassen wurde. Auf diese Weise wird die causa, die Ursache der Antwort auf die Adenauerpolitik und dann später der staatlichen Reaktionen der DDR auf Gefährdungen ihrer Sicherheit und ihrer Existenz wegretuschiert. Wenn man im Strafrecht das Verbrechen leugnet, wird die Strafe, die ja nur die Konsequenz des Verbrechens ist, zur Willkür!

In der Tradition der bundesdeutschen politischen Strafjustiz, die nun seit 1991 vorgibt, die DDR-Geschichte „aufarbeiten“ zu wollen, paart sich als ihr Markenzeichen Rechtsbruch mit Geschichtsund Sachverhaltsfälschung.

Rechtsbruch mit Geschichts- und Sachverhaltsfälschung

Damals, in den 50er Jahren wurde zunehmend ersichtlich, dass all die vorgenannten verwaltungsrechtlichen Verbote und die polizeiliche Unterdrückung der vorgenannten Organisationen sowie die strafrechtliche Verfolgung von Personen der Vorbereitung des vom Bundesverfassungsgericht auf Antrag der Adenauerregierung, ausgesprochenen verfassungswidrigen Verbots der KPD am 17. August 1956 diente. Am 21. November 1951 hatte die Bundesregierung beim BVerfG den Antrag auf Verbot der KPD wegen angeblicher Verfassungswidrigkeit gem. Art. 21 GG gestellt.

Gleichzeitig hatte die Bundesregierung auch das Verbot der Sozialistischen Reichspartei (SRP) beantragt, um in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass die Bundesregierung und auch das BVerfG sich gleichermaßen gegen rechts– wie linksextreme politische Parteien wenden In dem SRP-Verfahren entschied das BVerfG am 23. Oktober 1952 durch seinen Ersten Senat – 1 BvB 1/51 – (BVerf- GE Bd. 2,1.) erstmalig über ein Parteiverbot. So konnte sich das BVerfG zugleich juristische Grundlagen für das KPD-Verbot beschaffen; demgemäß wird im KPD-Verbotsurteil auf das Urteil vom 23.10.1952 verwiesen, so die Erkenntnis, dass Art. 21 Abs. 2 GG unmittelbar anwendbares Recht sei. Im November 1954 hatte Adenauer in einem Gespräch mit dem Präsidenten des Ersten Senats des BVerfG Herrn Wintrich, einen beschleunigten Fortgang des Prozesses verlangt und angedroht, über den Weg einer Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes diese Sache dem Zweiten Senat zu übertragen.

Am 17. August 1956 wird das Verbot verkündet

Unter dem 17. August 1956 wurde das Urteil des Ersten Senats – 1 BvB 2/51 – verkündet. Der Tenor der Entscheidung lautete:

1. Die Kommunistische Partei Deutschlands ist verfassungswidrig.

2. Die Kommunistische Partei Deutschlands wird aufgelöst.

3. Es ist verboten, Ersatzorganisationen

für die Kommunistische Partei Deutschlands zu schaffen oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisation fortzusetzen.

4. Das Vermögen der Kommunistischen Partei Deutschlands wird zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland zu gemeinnützigen Zwecken eingezogen.

In den Urteilsgründen selbst wurden mehrere bemerkenswerte Aussagen getroffen:

So meint das Gericht, dass es nur unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs des politischen Ermessens juristisch nachprüfen könne, ob die Bundesregierung nach Erwägung aller Umstände dem Gebot des Verfassungsschutzes folgend ein Antrag nach § 43 BVerfGG stellen oder die zulässige Maßnahme wegen einer Gefährdung der Wiedervereinigung zurückstellen will. Das BVerfG will nicht als politische Instanz dastehen.

Erklärt wurde weiterhin, dass ein Verbot der KPD der Wiederzulassung einer kommunistischen Partei im Falle gesamtdeutscher Wahlen rechtlich nicht entgegenstehe. Dabei wurden gesamtdeutsche Wahlen ins Auge gefasst, die die Wiedervereinigung – gemäß Art. 146 GG – herbeiführen würden. Die Kohlregierung wusste 1990 davon nichts mehr.

Bemerkenswert sind weiterhin solche Aussagen wie:

– Eine Partei ist nicht schon dann verfassungswidrig, wenn sie die obersten Prinzipien einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung (vgl. BVerf- GE Bd. 2, S.1,S. 12 folgende) nicht anerkennt, es muss vielmehr eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung hinzukommen.

– Artikel 21 Abs. 2 Grundgesetz verlangt nicht wie § 81 StGB ein konkretes Unternehmen; es genügt, wenn der politische Kurs der Partei durch eine Absicht bestimmt ist, die grundsätzlich und tendenziell auf die Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet ist.

– Die eindeutig bestimmte Grenze zwischen wissenschaftlicher Theorie, die durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützt ist, und politischen Zielen einer Partei, die der Beurteilung nach Art. 21 Abs. 2 GG unterliegen, liege dort, wo die „betrachtend gewonnenen Erkenntnisse“ von einer politischen Partei in ihren Willen aufgenommen und zu Bestimmungsgründen ihres politischen Handelns gemacht werden.

– Eine Partei ist schon dann verfassungswidrig, wenn sie eine andere soziale und politische Ausprägung der freiheitlichen Demokratie als die heutige in der Bundesrepublik deshalb erstrebt, um sie als Durchgangsstadium zur leichteren Beseitigung jeder feindlichen demokratischen Grundordnung überhaupt zu benutzen, – mag diese Beseitigung auch erst im Zusammenhang mit oder nach der Wiedervereinigung stattfinden sollen.

– Zu den Absichten, die eine Partei verfassungswidrig im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz machen, gehören nicht nur diejenigen, die sie auf jeden Fall auszuführen gedenkt, sondern auch diejenigen, die sie nur verwirklichen will, wenn die Situation dafür günstig ist.

Auch dem juristisch nicht vorgebildeten Leser erschließt sich, in welchem Masse ständig von Absichten, Tendenzen und Willen die Rede ist, also von subjektiven Vorgängen,, die – wie der Strafrechtler weiß – nur zu gern unterstellt, statt bewiesen werden.

Die Verfassungsrichter sollten, mussten und wollten aus politischen Gründen so entscheiden. Gemäß diesen wurden scheinjuristische Begründungen nachgeschoben.

Jedenfalls kann man mit solchem juristischen Vokabular nach Belieben jede missliebige Partei verbieten. Mit Rechtssicherheit hat solches nichts zu tun. Die juristische Reichweite, der räumliche Geltungsbereich des KPDVerbots beschränkt sich auf den damaligen räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes. Die Erstreckung des Geltungsbereichs des GG auf das Beitrittsgebiet, das ehemalige Staatsgebiet der DDR per 3.10.1990, berührt nicht die hier gegründete KPD; diese unterfällt nicht dem KPD-Verbot von 1956 und ist daher in Ostdeutschland eine legale Partei.

Übrigens betrifft das Verbot der FDJ von 1951 in der BRD nicht die in der DDR gegründete und auch nach 1990 im Beitrittsgebiet bestehende FDJ; sie ist, jedenfalls im Beitrittsgebiet, – weiterhin – legal.

Der zeitliche Geltungsbereich des KPD-Verbots ist verbal nicht begrenzt, also endlos. Indessen wollten die Richter des BVerfG solches aus ihrer Sicht nicht um jeden Preis. Sie erklärten, dass der Bundesregierung nicht verwehrt sei, eine Neugründung oder Wiederzulassung der KPD, insbesondere im Zusammenhang mit der „Wiedervereinigung“, zu tolerieren, wobei sie dabei im Sinne des Art. 146 GG an gesamtdeutsche Wahlen dachten. Jedenfalls aus Rechtsgründen, meinten die Richter, sei solches nicht ausgeschlossen.

Unmittelbare juristische Wirkung

Die unmittelbare juristische Wirkung des Verbots der KPD besteht in ihrer Auflösung, in der Konfiszierung ihres Vermögens und im Verbot von Ersatzorganisationen. Den Kommunisten wurde damit ihre Betätigung in ihrer politischen Partei de jure und kraft der Staatsmacht der BRD – wie schon bei den Nazis – auch de facto unmöglich gemacht. Politisch stellt dies einen beispiellosen, nur an die Praxis der Nazis erinnernden Schlag gegen all diejenigen und eine akute akute Bedrohung all derjenigen dar, die soziale Gerechtigkeit und dazu eine andere, eine soziale oder eine sozialistische Republik wünschen und sich dafür einsetzen. So trifft dieses KPD-Verbot politisch nicht nur die Kommunisten. Die Aussagen im Verbots-Urteil sind außerordentlich weit reichend: Wenngleich – um dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5) Genüge zu tun – das Vertreten von philosophischen, ökonomischen und sozialen, auch marxistischen Auffassungen vom KPD-Verbot nicht berührt wird, solange nur theoretisch gedacht wird, so kommt das KPDVerbot, zumindest mit seiner Drohwirkung, sofort zur Geltung, wenn aus derartigen Einsichten und Erkenntnissen – was an sich selbstverständlich ist – praktische Schlussfolgerungen gezogen, wenn aus diesen Erkenntnissen praktische Aktivitäten erwachsen oder zum Handeln aufgerufen wird.

In Übereinstimmung mit dem „Ewigkeitsgebot“ des Art. 79 Abs.3 GG der für das GG maßgeblichen Bestimmungen will das KPD-Verbot so jeden gesellschaftlichen Fortschritt verbieten. Auswirkungen und Konsequenzen bis heute Es ist der offen reaktionäre Versuch, in die Speichen des Rades Geschichte zu greifen und dieses Rad anzuhalten, die zunehmend unmenschlichen Verhältnisse in der BRD zu verewigen, zu betonieren! Dass die gesamte Menschheitsgeschichte darin besteht, neue über die jeweiligen Verhältnisse hinausgehende Gedanken und Erkenntnisse zu entwickeln und diese in die Tat umzusetzen – wie das in Gestalt der Reformation und der französischen Revolution von 1789 für das heutige Europa maßgebend wurde –, wollen die Richter des BVerfG nicht wissen. Das KPD-Verbot stellt eine Bedrohung jeglichen Bemühens um eine Alternative zu den derzeitigen politischen und ökonomischen Verhältnissen in der BRD dar, weil solches als „Durchgangsstation“ zu einer anderen Republik aufgefasst werden kann, was den Aussagen des KPD-Verbotsurteils unterfiele. So erfasst der wiederbelebte Antikommunismus keineswegs nur Kommunisten, sondern auch andere, die über die derzeitigen Zustände hinaus denken und eine dem Gebot der Menschenwürde (Art.1 GG) gemäße Veränderung dieser Zustände wollen. Wenn kürzlich in einem Aufruf zur Gründung einer neuen Linken von einer „Veränderung der Zustände und des Denkens“ die Rede ist und in „ökonomisch- sozialen Regulierungen, kollektiv- sozialstaatlichen Strukturen sowie... Errungenschaften der bürgerlichen Demokratie“ – also sämtlich die freiheitliche demokratische Grundordnung dieser Republik wahrlich nicht gefährdende Vorgänge – ein „Ausgangspunkt für weitergehende Veränderungen dieser Gesellschaft“ gesehen wird, dann könnte ein findiger reaktionärer bundesdeutscher Verfassungsrechtler, angelehnt an das KPD-Verbotsurteil solches als Planung einer „Durchgangsstation“ zu einer anderen Republik auffassen. Die neue Linke wird zu besorgen haben, dass sie den Maßstäben des KPDVerbotsurteils unterfällt. Solange das KPD-Verbot nicht beseitigt ist, wirkt es in Gegenwart und Zukunft als ein Maulkorb-Urteil, als Fessel jeglichen Fortschritts.

* Unser Autor ist Rechtsanwalt in Berlin. Die Zwischenartikel in seinem Artikel stammen von der Reaktion Quellen:

1 Näheres hierzu siehe u.a. in „Staat ohne Recht; des Bonner Staates strafrechtliche Sonderjustiz“, Gerats, Kühlig, Pfannenschwarz, Berlin VEB Deutscher Zentralverlag, 1959.

2 Siehe dazu Erich Buchholz. Das Fünf-Broschüren- Urteil; Weissenseer Blätter, 1/2000, S. 54

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50 JAHRE KPD-VERBOT

„Wehrhafte Demokratie“ in Aktion

20 Thesen zu Funktionen, Folgen und Fortwirkung des KPD-Verbots.

Von Rolf Gössner

Quelle: Geheim Nr. 3 vom 30. September 2006

Am 17. August 1956 verbot das Bundesverfassungsgericht die Kommunistische Partei Deutschlands. Dieses Parteiverbot, das zweite und letzte in der Geschichte der Bundesrepublik, war Teil einer politischen Justiz im Kalten Krieg und zog massenhafte Repressionen gegen Linke nach sich. Im Folgenden dokumentieren wir Thesen von Rolf Gössner, die dieser während der Veranstaltung „50 Jahre KPD-Verbot“ im Theater Berlin- Karlshorst am 19. August 2006 auszugsweise zur Diskussion stellte.

KPD-Verbot und Kommunistenverfolgung im Kalten Krieg

„Wer sich nicht von den Kommunisten – und das hieß in der politischen Realität im allgemeinen: von einem sozialistischen Anspruch überhaupt – strikt absetzte, unterlag von vornherein einer politischen Diffamierung“ (Alexander von Brünneck). „Die Kriminalisierung der Anhänger und Mitglieder der KPD trug mit dazu bei, die Frage nach dem Inhalt und der Berechtigung ihrer politischen Anschauungen und Vorhaben zu verdrängen“ (Dirk Blasius).

1.

Das KPD-Verbot ist ein Produkt der wehrhaften Demokratie – eines Staatsschutzkonstrukts, das mit den Lehren aus der Weimarer Republik begründet wird, die angeblich schutzlos dem Extremismus von rechts und links ausgesetzt gewesen sei. Im Kalten Krieg konzentrierte sich diese wehrhafte Demokratie – trotz ursprünglich antinazistischer Zielrichtung – vornehmlich auf die Bekämpfung von Kommunisten, Antifaschisten und anderen linken Kräften. Diese politische Ausrichtung gehörte zur Strategie zu Beginn des Kalten Krieges, Westdeutschland zum Bollwerk gegen den kommunistischen Osten auszubauen. Das KPD-Urteil half mit, die ökonomische Restauration und die Remilitarisierung in Westdeutschland abzusichern und zu stabilisieren.

2 .

Das Urteil ist letztlich eine politisch motivierte Entscheidung, mit der das Bundesverfassungsgericht auf Antrag und Drängen der Adenauer-Regierung, aber mit etlichen Bedenken verfügte, dass die KPD aufgelöst werden müsse – und zwar nicht etwa wegen ihrer akuten Gefährlichkeit, wegen konkreter Umsturzversuche oder geplanter Gewalt, sondern weil sie „aggressiv kämpferisch verfassungswidrige Fernziele“ verfolge. „Eine Partei kann... auch dann verfassungswidrig... sein, wenn nach menschlichem Ermessen keine Aussicht darauf besteht, dass sie ihre verfassungswidrige Absicht in absehbarer Zukunft werde verwirklichen können“, argumentierten die Richter. Ein klares Präventionsurteil.

3 .

Das Urteil folgte damit der Präventionskonzeption des (neu-alten) politischen Strafrechts von 1951, wonach die „kalte Revolution“ die eigentliche Gefahr für den demokratischen Staat sei. „Der allseits anerkannte Hauptzweck des Gesetzes ist es, den gewaltlosen Umsturz zu erfassen, einschließlich derjenigen Betätigungen, die das Land dazu reif machen sollen“ (zit. Bundesrats-Prot.). Das Gericht stützte sich in seinem Urteil weitgehend auf das als hochverräterisch eingestufte KPD- “Programm zur Nationalen Wiedervereinigung“ von 1952 und auf gewisse verbalradikale Passagen, wie die vom „revolutionären Sturz des Adenauer-Regimes“ – obwohl die KPD sich schon während des jahrelangen Verbotsverfahrens von Teilen des Programms verabschiedet hatte.

4 .

Das Verbot erging, obwohl die KPD in keiner Weise und zu keiner Zeit eine wie auch immer geartete Gefahr für den Bestand der Bundesrepublik darstellte. Im Gegenteil: Ihre Wahlergebnisse tendierten bis 1956 gegen Null (1953: 2,2 Prozent); ihre eigene Politik, ihre hierarchisch-autoritäre Struktur und ihre Fixierung auf die SED der DDR, aber auch auf die – noch stalinistische – KP der Sowjetunion dürften mit dazu beigetragen haben, dass die KPD schon ohne staatliches Zutun an Bedeutung verloren und sich ins politische Abseits manövriert hatte. Die staatlichen Verfolgungsmaßnahmen und der antikommunistische Grundkonsens hatten zu ihrer weitgehenden Isolierung noch beigetragen.

5 .

Erst zweimal in der bundesdeutschen Geschichte sind Parteiverbotsverfahren mit Erfolg durchgeführt worden: Das Bundesverfassungsgericht hatte vier Jahre vor der KPD bereits die nazistische „Sozialistische Reichspartei“ (SRP) verboten, die als Nachfolgepartei der NSDAP eingestuft worden war. Dieses Verbot hatte in Deutschland eine historisch begründete Legitimität. Die Regierung Adenauer hatte die beiden Verbotsanträge 1951 gleichzeitig eingereicht. Auf Zeitgenossen wirkte das wie der krampfhafte Versuch, die politische Symmetrie zu wahren – denn der eigentliche Feind wurde in der antikommunistisch geprägten Bundesrepublik generell links verortet, ehemalige Nazis hingegen waren frühzeitig in Staat und Gesellschaft integriert worden. Und so konzentrierte sich die „wehrhafte Demokratie“ – trotz ursprünglicher antinazistischer Zielrichtung – vornehmlich auf die Bekämpfung von Kommunisten, Antifaschisten und anderen linken Kräften.

6 .

Mit dem Verbot der KPD im Jahre 1956 war der Höhepunkt der Kommunistenverfolgung in Westdeutschland erreicht worden. Es rechtfertigte und forcierte noch die insgesamt zwei Jahrzehnte währende Politische Justiz gegen Kommunisten, gegen deren Bündnispartner und (vermeintliche) Gesinnungsfreunde – und sicherte ihre Fortsetzung höchstrichterlich ab. In der Zeit von 1951 bis 1968 gab es staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen fast 200 000 Personen, etwa 10 000 Menschen sind verurteilt worden und mussten Freiheitsstrafen verbüßen. Das Verbot hat sich als ein Mittel gesellschaftlicher Repression erwiesen, deren Auswirkungen weit über den Kreis der unmittelbar Betroffenen hinausgehen. Über 500 000 Menschen waren davon direkt und indirekt betroffen.

7 .

Mit Hilfe des KPD-Verbots und der Politischen Justiz wurden sämtliche kommunistischen Massen- und Bündnisorganisationen zerrieben. Mit verfassungsrechtlich und rechtsstaatlich zweifelhaften Mitteln wurde die Grundlage der politischen Arbeit der kommunistisch orientierten Linken und ihrer Bündnispartner zerschlagen. Praktisch ihre gesamte politische Betätigung wurde kriminalisiert und aus dem öffentlichen Willensbildungsprozess weitgehend ausgeschaltet. Nach dem KPD-Verbot sind jährlich bis zu 14.000 staatsanwaltschaftliche Er- mittlungsverfahren anhängig gewesen, wurden bis zu 500 Kommunisten, Sympathisanten und Kontaktpersonen verurteilt. Berufsverbote, Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und des Wahlrechts folgten. Erst ab 1964 nahm die Verfolgungsintensität allmählich ab.

8 .

Kriminalisiert wurde damit die politische Betätigung auch von Menschen, die als KPD-Mitglieder oft maßgeblich am Widerstand gegen das NSRegime beteiligt und mit äußerster Härte verfolgt worden waren und unmittelbar nach 1945 bis Anfang der 50er Jahre einen starken antifaschistischen Einfluss in den Parlamenten und Landesregierungen sowie in den Gewerkschaften ausgeübt hatten. Kriminalisiert wurden damit Menschen, dies sei ausdrücklich betont, die „keine politischen Morde, keine Aufstandsversuche, keinerlei Gewalttaten“ begingen – wie der in Kommunistenprozessen verteidigende Anwalt und spätere Justizminister von Nordrhein-Westfalen, Diether Posser, in seinem Buch „Anwalt im Kalten Krieg“ zurecht festgestellt hat.

9 .

Kriminalisiert, verfolgt und abgeurteilt wurden diese Menschen ausgerechnet von einer Justiz, die mit Hunderten von NS-Tätern errichtet worden war. Selbst die furchtbarsten Juristen der NS-Sondergerichte waren in Amt und Würden zurückgekehrt und besetzten Schlüsselpositionen – nicht zuletzt auch in den speziellen Strafkammern der Landgerichte, die extra für politische Strafsachen eingerichtet worden waren. So kam es, dass die neuen Verfolger nicht selten die Täter von gestern waren und viele der Bestraften bereits unter den Nazis verfolgt worden waren.

10.

Die Politische Justiz gegen Kommunisten wirkte in der Bundesrepublik lange Zeit in stiller oder offener Übereinkunft mit der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung. Es gab relativ wenig Solidarität mit ihren Opfern. Eine der Intensität und dem Ausmaß der staatlichen Repression angemessene Opposition gab es nicht. Die antikommunistische Hysterie der Adenauer-Ära, das tief verwurzelte Feindbild Kommunismus waren hierfür mitverantwortlich. Der allgegenwärtige Kommunistenverdacht, die Angst vor kommunistischer „Unterwanderung“ lähmten bis hinein in die SPD und die Gewerkschaften und machten diese auch noch zu Handlangern der Kommunistenhatz (s. der Fall Victor Agartz).

11 .

Die 17-jährige Ära dieser exzessiven Kommunistenverfolgung fand erst unter der Großen Koalition 1968 mit der Liberalisierung des politischen Strafrechts ein vorläufiges Ende – ohne damit allerdings die Politische Justiz in ihrer Substanz zu treffen. Die Geschichte dieser Staatsschutz- Justiz zeigte deutlich, dass eine eher isolierte Bürgerrechtsopposition nur wenig auszurichten vermag, wenn zentrale gesellschaftspolitische oder gar internationale Interessen entgegenstehen, wenn herrschende Legitimationen, Feindbilder, Ausgrenzungs- und Entsolidarisierungsstrategien nicht durchbrochen werden können. Denn erst innenpolitische und internationale Veränderungen haben letztlich die Strafrechtsreform der Großen Regierungskoalition Ende der 60er Jahre ermöglicht – die allerdings von einer zähen Oppositionsarbeit, insbesondere der Strafverteidiger, vorbereitet worden war.

12.

Zu den erwähnten Veränderungen zählten einerseits die innere Konsolidierung der Bundesrepublik als westlich integrierter Staat mit eigener Armee und Notstandsverfassung für den Ausnahmezustand, des weiteren die Konsolidierung als kapitalistische Wirtschaftsgesellschaft mit „sozialer Marktwirtschaft“; andererseits die veränderte außenpolitische Großwetterlage, die offizielle Verhandlungen mit der DDR und eine Entspannungspolitik ermöglichte. Diese Neuorientierung setzte straffreie Ostkontakte geradezu voraus; die Kommunistenverfolgung wurde zum Anachronismus. Der Antikommunismus hatte seine Integrationsfunktion eingebüßt, ohne jedoch auf dem Müllhaufen der Geschichte zu landen.

13.

Die Legitimationskraft der „kommunistischen Gefahr“ überdauerte die Zeiten, wurde im Laufe der Jahrzehnte aber variiert, ergänzt und dominiert durch immer neue Bedrohungsszenarien, wie „linksextremistische Gefahr“ und Terrorismus, „Organisierten Kriminalität“ und „kriminelle Ausländer“ und nicht zuletzt durch den „extremistischen Islamismus“ und den „internationalen Terrorismus“. Der Staatsschutz erfuhr im Zuge einer zur Maßlosigkeit neigenden Präventionsstrategie insgesamt eine noch weitere Vorverlagerung, wobei die Instrumentarien und das staatliche Vorgehen unter anderen historisch-politischen Rahmenbedingungen wesentlich ausdifferenziertere Formen angenommen haben. Für jene Phase der Staatsschutzentwicklung, die auf die massenhafte Kommunistenverfolgung folgte, stehen nach einer gewissen Liberalisierung die Politik der Berufsverbote sowie die Anti-Terror-Gesetzgebung der 70er/80er Jahre und diejenige nach dem 11.9.2001 bis heute – eine Gesetzgebung und Maßnahmepolitik, die allmählich alle Bürger zu potentiellen Sicherheitsrisiken erklären und den Ausnahmezustand zum Alltag werden lassen.

KPD-Verbot als Anachronismus oder mit Ewigkeitswert?

„Trauer und Scham über die mit den Kommunistenprozessen in der Bundesrepublik der 50er und 60er Jahre einhergehenden Verwüstungen des Rechtsstaates blieben der Luxus einer kritischen Minderheit und wurden nie zum Allgemeingut des juristischen Selbstverständnisses. Gleiches gilt für die Rechtsprechung zu den Berufsverboten“ (Christoph Strecker, Richter).

14.

 Es spricht aus politischer und verfassungsrechtlicher Sicht zwar alles dafür, dass das KPD-Verbot heute keine Wirkungen mehr entfalten kann. Das Parteiverbot ist zwar historisch und politisch überholt, also ein offenkundiger Anachronismus. Doch es kennt keine zeitlichen Grenzen; deswegen besteht die Gefahr, dass es – unter politischem Opportunitätsaspekten – wieder aktiviert werden könnte. So könnte es unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen das KPD-Verbot sowie gegen das Verbot, Ersatzparteien zu gründen oder für solche tätig zu sein, zu neuen Verfolgungsmaßnahmen gegenüber linken Parteien und Organisationen kommen.

15.

 So gesehen schwebt das KPDVerbot als Damoklesschwert auch heute noch über linken oder kommunistischen Parteien. Folgen wir dem Urteilstext von 1956, so wird darin die Wirksamkeit des KPD-Verbots „nur für den vom Grundgesetz zeitlich und sachlich beherrschten Raum“ festgestellt; eine Aufhebung des Verbots erwogen die Richter für den Fall, dass die „Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands“ mit einer gesamtdeutschen Entscheidung über eine neue Verfassung gemäß Art. 146 GG besiegelt werde. Doch die Einheit Deutschlands erfolgte bekanntlich gemäß Art. 23 S. 2 GG alter Fassung im Wege des Beitritts (Anschlusses) der DDR zur Bundesrepublik auf Grundlage des Einigungsvertrages von 1990 – ohne die Ablösung des Grundgesetzes durch ei ne neue, im Rahmen einer Volksabstimmung frei zu beschließenden gesamtdeutschen Verfassung gemäß Art. 146 GG. Dieses demokratisch wenig legitimierte Verfahren hat zur Folge, dass das Grundgesetz als Verfassung für das gesamte deutsche Volk weitergilt und damit auch alle Entscheidungen, die auf diese Verfassung gestützt wurden. Damit hat das KPD-Verbot nach herrschender Auffassung auch nach der Einheit unverändert Bestand und Geltung. Diese Auffassung bedeutet gleichzeitig die Ausdehnung des Verbots auch auf das Gebiet der ehemaligen DDR, wo nun auch eine Strafverfolgung unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen das KPD-Verbot und gegen das Verbot, Ersatzparteien zu gründen oder für solche tätig zu sein, möglich wurde bzw. wäre. Die Neugründung einer verbotenen Partei ist allerdings zulässig, sofern ihr Parteiprogramm nicht gegen Art. 21 II GG verstößt.

16.

 Weil der Rechtskraft des KPDVerbots praktisch Ewigkeitswert zugemessen wird, müsste zur Beendigung dieses anachronistischen Zustands eine parlamentarische Entscheidung angestrebt werden. Der Bundestag muss alle notwendigen Schritte unternehmen, um dieses Relikt aus der „Eiszeit des Kalten Krieges“ – wie Fritz Rische, ehemaliger Bundestagsabgeordneter der KPD, es formulierte – so schnell wie möglich zu überwinden. Der Weg könnte über die Novellierung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes gehen, mit der die Befristung von Parteiverbotsurteilen sowie deren Aufhebung ermöglicht wird.

17.

Schon im Jahre 1969 hatte der damalige FDP-Bundestagsabgeordnete und spätere Außenminister Hans-Dietrich Genscher im Pressedienst seiner Partei – übrigens ebenso wie Willy Brandt – das politische Ziel begrüßt, „der KPD die Möglichkeit der Wiederbetätigung zu verschaffen und damit zugleich die politische Auseinandersetzung mit den Kommunisten in der Bundesrepublik einzuleiten“. Da der Verbotsantrag eine „Ermessensentscheidung einer politischen Instanz“ sei, müssten Überprüfung und Aufhebung des Verbots „ebenfalls einer Ermessensentscheidung zugänglich sein“.

18.

Zum 50. Jahrestag des KPD-Verbots ist deshalb zu fordern: das KPD-Verbot umstandslos aufzuheben und die Justizopfer des Kalten Kriegs in Westdeutschland schnellstens zu rehabilitieren, denen systematisch Ungerechtigkeiten widerfahren sind, die den eigenen postulierten Maßstäben der „freiheitlich demokratischen Grundordnung“ eklatant widersprechen. Nicht allein die (Stasi-) Geschichte der DDR ist es wert, aufgearbeitet zu werden, auch die dunklen Flecken der westdeutschen Staatsschutz- Geschichte müssen endlich auch offiziell der Verdrängung und aufgearbeitet entzogen werden.

Parteiverbote: Fremdkörper in einer Demokratie?

19.

 Das KPD-Verbot verweist im übrigen auf die generelle Problematik von Parteiverboten in einer Demokratie. Grundsätzlich gilt, dass mit Parteiverboten die Freiheit des politischen Kampfes um die Willensbildung in der Bevölkerung unter die Drohung mit dem Ausnahmerecht gestellt wird – ein Ausnahmerecht, das einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat eigentlich widerspricht. In der liberalen juristischen Literatur wird das Parteiverbot – bekanntlich ein Unikum in Westeuropa – deshalb nicht zu Unrecht als „Fremdkörper“ im System einer freiheitlichen Demokratie bezeichnet (Ingo v. Münch) oder gar als „Konstrukt antiliberalen und antidemokratischen Denkens“ (so Helmut Ridder). „Die Beurteilung von Wert oder Unwert politischer Parteien“, so der liberale Grundgesetz-Kommentator Ingo von Münch, „sollte der politischen Entscheidung des Wählers überlassen werden, nicht der juristischen Entscheidung eines Gerichts“. Und der Hamburger Verfassungsrechtler Horst Meier sieht im Parteiverbot eine „einzigartige Schöpfung westdeutschen Verfassungsgeistes, in der Kalter Krieg und hilfloser Antifaschismus eine vordemokratische Symbiose eingegangen sind“. Solchen „innerstaatlichen Feinderklärungen“ habe niemals eine wirkliche Gefahr für die Demokratie zugrunde gelegen, sondern die „so gereizte wie kleinmütige Ausgrenzungsbereitschaft der deutschen Mehrheitsdemokraten“.

20.

 Jahrzehnte nach dem KPDVerbot bemängelte die ehemalige Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts, Jutta Limbach, dieses Urteil sei wahrlich „kein Ausdruck besonderer demokratischer Souveränität“. Es war das Bundesverfassungsgericht selbst, das in einer Art „Werbebroschüre“ aus dem Jahr 2000 positiv vermerkte, dass sich nach den ersten beiden Parteiverboten in der Bundesrepublik die Einsicht durchgesetzt habe, „dass eine stabile Demokratie ihre Gegner am wirkungsvollsten auf dem Feld der öffentlichen Diskussion und der Wahlen in ihre Schranken weist“ (Limbach, Hg., Das Bundesverfassungsgericht, 2000, S. 51 f.).

Dr. Rolf Gössner, Rechtsanwalt und Publizist, seit 2003 Präsident der „Internationalen Liga für Menschenrechte“ (www.ilmr.de). Mitherausgeber des „Grundrechte-Reports“ (www.grundrechte- report.de) und der Zweiwochenschrift „Ossietzky“ (www.sopos.org/ossietzky). Mitglied des Kuratoriums zur Verleihung der Carl-von-Ossietzky-Medaille und der Jury zur Verleihung des Negativpreises „BigBrotherAward“ (www.bigbrotheraward. de). Internet: www.rolfgoessner. de Weitere Artikel und Interviews von Rolf Gössner zu 50 Jahre KPD-Verbot:

• Rote Nelken für den Staatsanwalt, in: Jungle World vom 16.08.2006

• 50 Jahre KPD-Verbot – und kein Ende? In: Ossietzky vom 18.08.2006

• „Der Bundestag ist aufgefordert zu handeln.“ Auch 50 Jahre nach dem Verbot der KPD sind die Opfer des Kalten Krieges nicht rehabilitiert. Ein Gespräch mit Rolf Gössner, in: Junge Welt vom 17.08.2006

50 Jahre KPD-Verbot – und keine Aufarbeitung justiziellen Unrechts“. Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein (RAV) und „Internationale Liga für Menschenrechte“ halten KPD-Verbotsurteil für rechtsstaatlich verheerend und fordern dessen umstandslose Aufhebung“, Gemeinsame Presseerklärung vom 16.08.2006.

Literaturhinweise

Brünneck, v., Politische Justiz gegen Kommunisten in der Bundesrepublik Deutschland 1949-1968, Frankfurt/M. 1978

Genscher, Manipulation mit der permanenten Verbotsdrohung – über das Schicksal extremer Gruppierungen sollte der Wähler entscheiden, in: ,Christ und Welt‘, vorab in: fdk

tagesdienst – Pressedienst der Freien Demokratischen Partei (48/69) vom 29.01.1969.

Gössner, Die vergessenen Justizopfer des Kalten Krieges. Verdrängung im Westen – Abrechnung mit dem Osten? Berlin 1998.

Hannover, Die Republik vor Gericht 1954-1974 (Bd. 1), Berlin 1998 (als Taschenbuch 2000)

Leggewie/Meier, Republikschutz. Maßstäbe für die Verteidigung der Demokratie, Reinbek 1995

Meier, Parteiverbote und demokratische Republik, Baden-Baden 1993

Münch, v., Grundgesetz-Kommentar, Band 2, 2. Aufl., München 1983, zu Art. 21, Rdnr. 58 ff.

Posser, Anwalt im Kalten Krieg, München 1991

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