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JAHRE KPD-VERBOT
Das
Damoklesschwert
Ein
Geheimprozess, seine Hintergründe und Folgen
Von
Prof. Dr. jur. habil. Erich Bucholz*
Quelle:
Geheim Nr. 3
vom 30. September 2006
Das
Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands vor 50 Jahren am 17. August
1956 war das Ergebnis eines generalstabsmäßig betriebenen Unternehmens
der Adenauerleute und ihrer US-amerikanischen Herren auf allen politischen
und juristischen Ebenen. Dabei kam den Medien mit ihrem reaktionären
Antikommunismus, den ich bereits 1946 in Westberlin anschaulich erlebte,
eine außerordentliche Rolle zu, die nach wie vor bestimmend ist. Warum
wurde in dem soeben gegründeten westdeutschen Separatstaat BRD ein
solcher umfassender Plan zur Vernichtung des Kommunismus in Angriff
genommen? Aufgrund des Sieges über den Hitlerfaschismus erlangte nicht
nur die UdSSR, die, wie damals allgemein bekannt war, die Hauptlast der
Niederringung Hitlers mit hohem Blutzoll getragen hatte, weltweit hohes
Ansehen und vielfältige Sympathie. Auch die Kommunisten in aller Welt,
von denen bekannt war, dass sie als entschiedenste Gegner des Naziregimes
im Lande die meisten Opfer gebracht und in der Emigration wirksam gegen
die Nazis gekämpft hatten, wurden allgemein geachtet und anerkannt. In
Italien und Frankreich wurde ihr Einfluss auf die Staatspolitik sichtbar.
In Ostdeutschland vereinigten sich Kommunisten und Sozialdemokraten; die
westlichen Alliierten verhinderten in Westdeutschland den auch dort
begehrten Zusammenschluss.. In Ostdeutschland wurde die Einheitspartei zur
maßgeblichen politischen Kraft
Die
KPD wurde zum Feind Nr. 1
Diese
politische Entwicklung im Gefolge der Niederschlagung des Hitlerfaschismus
traf die deutsche Reaktion ins Mark und schwächte sie wie nie zuvor. Das
war für Adenauer und die Kräfte hinter ihm unerträglich und gefährlich.
Die KPD wurde zum Feind Nr. 1. Gemeinsam mit allen antikommunistischen Kräften,
auch jenen jenseits des großen Teichs, den Mc Carty-Leuten, mit alten und
neuen Nazis und ihren Verbündeten bliesen sie zum Generalangriff gegen
den Kommunismus.
Dass
die Kommunisten als entscheidende Kraft in dem von breiten Kreisen der
bundesdeutschen Öffentlichkeit unterstützten Kampf gegen die
Remilitarisierung Westdeutschlands, gegen die Spaltung Deutschlands und
die Gefahr eines Bruderkrieges auftraten und in einer urdemokratischen
plebiszitären Form für eine Volksbefragung für Frieden und Einheit
Deutschlands und für den Abschluss eines Friedensvertrages eintraten,
erschien der politischen Reaktion in Westdeutschland besonders bedrohlich.
Die
mit der nach Art. 20 Abs. 2 GG grundsätzlich zulässige Volksbefragung
den Deutschen in Ost und West vorzulegende Frage lautet schlicht:
„Sind
Sie gegen die Remilitarisierung Deutschlands und für den Abschluss eines
Friedensvertrages mit Deutschland im Jahre 1951?“
Allein
das Vorlegen dieser Frage soll den Bestand der Bundesrepublik gefährdet
haben! In der DDR konnte der Wille des Volkes aufgrund eines Beschlusses
der Volkskammer vom 9.5.1951 in gehöriger Form zum Ausdruck kommen: bei
einer Wahlbeteiligung von 99,53 % in der DDR und 97,25 in Berlin-Ost
bejahten in der Zeit vom 23.5. – 13.6.1951 in der DDR 95,93 % und in
Berlin-Ost 97,45 % die ihnen vorgelegte Frage.
In
der BRD wurde solche Volksbefragung am 24. 4. 1951 durch die Regierung
verboten – aus Angst vor einem auch von dort zu erwartenden eindeutigen
Ergebnis. Verboten wurden auch Vereinigungen, die sich diesem Anliegen
besonders annahmen, so die Freie Deutsche Jugend (FDJ), die Vereinigung
der Verfolgten des Naziregimes (VVN), die Gesellschaft für
Deutsch-Sowjetische Freundschaft und verschiedene Friedenskomitees. Nach
einem Beschluss der Adenauer- Regierung vom 19. September 1950 waren zuvor
Kommunisten aus dem öffentlichen Dienst entfernt worden.
Im
„Vorlauf“ wurde die FDJ verboten
Der
die FDJ betreffende Verbotsbeschluss der Bundesregierung mit der
Unterschrift des Bundeskanzlers Adenauer und des Bundesministers des
Innern Dr. Lehr vom 26.Juni.1951 – 1335 C 1547/51 – gründet das
Verbot auf Art. 9 Abs. 2 GG:
Die
Tätigkeit der FDJ stelle einen Angriff auf die verfassungsmäßige
Ordnung des Bundes dar. Die FDJ sei daher „kraft Gesetzes“ verboten. (GMBl.
Nr.17 v. 29.06.1951) Diesen „Angriff auf die verfassungsmäßige Ordnung
des Bundes“ sah man darin, dass die FDJ sich sehr aktiv gegen die
Remilitarisierung Westdeutschlands und die dahingehende Volksbefragung
einsetzte und an der Vorbereitung der Weltjugendfestspiele 1951 teilnahm!
Unterstützung
der Volksbefragung und der Weltjugendfestspiele als Grund für das Verbot
einer demokratischen Jugendorganisation!
Im
Verfahren gegen Angehörige des „Hauptausschusses für Volksbefragung“
vom 2.08.1954 – StE 68/52 und StE 11/54 musste der 3. Strafsenat des BGH
einräumen:
„In
fast allen Kreisen der Bevölkerung zeigten sich unabhängig von der
parteipolitischen Überzeugung...erhebliche Abneigung und Widerstand gegen
die von der Bundesregierung vertretene Außenpolitik.“ „In das ’Nein
zur Wiederbewaffnung’ mündeten zahlreiche Stimmen aus den
verschiedensten politischen oder weltanschaulichen oder sonstigen Beweggründen.“
Um
auf strafrechtlichem Gebiet den Schlag gegen die Kommunisten führen zu können,
musste zunächst ein besonderes Strafgesetz gegen Kommunisten geschaffen
und erlassen werden.1 Die Alliierten hatten die früheren nazistischen
Staatsschutzbestimmungen für Hochverrat und anderes, völlig zu Recht, außer
Kraft gesetzt. Daher gab es zunächst weder in Ost– noch in
Westdeutschland Staatsschutzbestimmungen.
Indessen
enthielt der ursprüngliche Text des Grundgesetzes in Art. 143 eine völlig
ausformulierte Hochverratsbestimmung. Aber Adenauer genügte ein solches
– normales – Strafgesetz gegen Hochverrat nicht.
Deshalb
erwirkte er das 1. StrÄG vom 30. August 1951, das nicht nur an die Stelle
des Art. 143 GG trat, sondern mit der „Staatsgefährdung“ (§§ 88 ff)
eine völlig neue Staatsschutzbestimmung enthielt, die erklärtermaßen gegen
die Kommunisten gerichtet war und den gewaltlosen, so genannten
schleichenden Hochverrat erfasste.
An
der Ausarbeitung dieses Gesetzes war maßgeblich Herr Schafheutle
beteiligt, der bereits im nazistischen Justizministerium derartige
Strafbestimmungen ausgearbeitet bzw. vorbereitet hatte. Über die weit
gefassten, auf zu unterstellende Absichten der Täter abstellenden
Straftatbestände hinaus wurde auch eine – an sich von Art. 101 GG
ausgeschlossene – Sonderjustiz geschaffen.
Durch
einen neuen § 74 a GVG wurde bei jedem LG, in dessen Bezirk das OLG
seinen Sitz hat, eine besondere Strafkammer errichtet, die über
bestimmte, in dieser Vorschrift aufgelistete politische Strafsachen zu
entscheiden hat, so namentlich Delikte der Staatsgefährdung.
Die
Rolle der Nazi-Richter
Über
diesen 17 Sonder-Strafkammern, die mit besonders erlesenen Richtern
besetzt wurden, nämlich übernommene Nazi-Richter, stand als
Revisionsinstanz damals der 3. mit Präsidenten Dr. Geier als
Senatsvorsitzenden, später der 6. – politische – Senat des BGH. Bei
ihm angeklagte Strafsachen, so Hochverrat, Verfassungsverrat und
Landesverrat, entschied er in erster und letzter Instanz. Adenauer und
seine Leute wollten in diesen politischen Strafkammern und im politischen
Senat des BGH „besonders hochwertige Richter für diese Aufgabe…
finden, die nicht jedem liege.“
Diese
Sonderjustiz brachte das 1. StrÄG in den fünfziger Jahren gegen Personen
zur Geltung, die die Einheit Deutschland wollten und sich gegen die
Adenauer-Politik wandten, welche darauf gerichtet war, Westdeutschland zum
„Bollwerk gegen den Bolschewismus“ zu machen und in das westliche
Militärbündnis zu integrieren. Auf diese Weise lebte die
Strafverfolgung der nazistischen Justiz in modifizierter Form wieder auf.
Um
ganz sicher zu gehen, bereitete die Adenauer-Justiz ein besonderes Urteil,
das so genannte Fünf-Broschüren-Urteil2 vor, das die von ihrer
Einstellung her ohnehin genügend antikommunistischen Richter der
Sondergerichte als Richtschnur für ihre strafrechtliche Verfolgung von
Kommunisten und Sympathisanten dienen sollte.
Das
dazu erforderliche Verfahren vor dem 3. Strafsenat des BGH wurde in einem Geheimprozess
durchgeführt, das am 8.4.1952 (StE 3/52) – in erster und letzter
Instanz! – zu dem berüchtigten Urteil führte, dessen juristische
Substanz umgekehrt proportional zu seiner tatsächlichen Auswirkung in der
politischen Strafjustiz der damaligen Bundesrepublik war.
Kaum
jemand weiß heute noch etwas von diesem Urteil – wie überhaupt über
die seit Beginn der 50er Jahre in der BRD betriebene politische
Strafjustiz der Mantel des Schweigens gebreitet wird.
Gemäß
der ausdrücklichen Festlegung auf dem Vorblatt der Urteilsausfertigung
findet sich dieses Urteil nicht in der amtlichen Sammlung der
Entscheidungen des BGH; es wurde auch sonst nicht in der umfangreichen
bundesdeutschen Fachpresse veröffentlicht oder auch nur besprochen. Eine
gewisse Publizität erlangte dieses Urteil durch einen späteren Aufsatz Müller-Meiningens
in der „Süddeutschen Zeitung“ vom 22.11. 1953 unter der Überschrift
„Hexenprozesse 1953 – ein bedenklicher Ausweg“, also zu einer Zeit,
als die justiziellen Auswirkungen dieses BGH-Urteils nicht mehr zu übersehen
waren.
Hintergründe
des Geheimprozesses
Was
hat es mit diesem in einem Geheimprozess ergangenen Urteil auf sich? Das
Verfahren an sich war banal. In einem sog. objektiven, einem selbstständigen
Verfahren gern. §§ 430 StPO, wurden fünf Broschüren durch
unangreifbares, sogleich rechtskräftig gewordenes Urteil eingezogen. In
diesen war gegen die auf Remilitarisierung und Spaltung Deutschlands
gerichtete Politik der Adenauerregierung Front gemacht worden. Warum wurde
der BGH bemüht? Hätte nicht die sonst übliche polizeiliche
Beschlagnahme pp etwaiger unerwünschter Schriftstücke genügt? Wäre
nicht, worauf der BGH in seinem Urteil selbst hinweist, eine Einziehung
dieser Schriften auf der Grundlage des durch das „Blitzgesetz“ eigens
für solchen Zweck geschaffenen § 93 des damaligen StGB über §§ 98 und
86 StGB ausreichend gewesen? Warum wurde das höchste Strafgericht für
eine Einziehung von fünf Broschüren bemüht?
Gemäß
dem Antrag des Generalbundesanwalts fand jene Verhandlung vor dem 3.
Strafsenat des BGH unter Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Möricke mit
weiteren vier Bundesrichtern in Anwesenheit des Vertreters der
Bundesanwaltschaft Bundesanwalt Schrübbers statt. Abgesehen vom
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle als Protokollführer waren die Herren ganz
unter sich im Sitzungssaal des Justizpalastes in Karlsruhe – nur die
fünf sichergestellten Broschüren und die Akten vor sich auf dem
Richtertisch liegend. Einen Verteidiger bzw. sonst Betroffenen, die etwas
gegen den Antrag der Bundesanwaltschaft hätten vortragen können, gab es
in diesem Verfahren nicht, obzwar § 431 Abs. 2 und 3 StPO ausdrücklich
deren Beteiligung vorsah – ein gespenstiges Bild!
Wozu
das? Dieses Geheimverfahren wurde nur zu dem Zweck inszeniert, um
insgeheim Richtlinien für eine einheitliche und schlagkräftige
Strafverfolgung von Gegnern der Adenauerpolitik wegen Hochverrats bzw.
Vorbereitung zum Hochverrat, also des schwerwiegendsten Tatvorwurfs im
politischen Strafrecht, zu gewährleisten. Alsbald nach dem Fällen dieses
Urteils wurde es hektographiert und auf dem Dienstweg an die
„Sonderstaatsanwaltschaften“ der politischen Strafjustiz der
Bundesrepublik verteilt. In der Folgezeit genügte es, unter Verweis auf
dieses BGH-Urteil wortgleich zu erkennen: „Nach dem Urteil des
Bundesgerichtshofes vom 8. April 1952 ..,“ „Folglich ist der
Angeklagte schuldig im Sinne der Anklage“
Als
die Verteidiger in derartigen politischen Prozessen wiederholt nach diesem
Urteil nachgefragt hatten, „schenkte“ man sich den ausdrücklichen
Verweis auf dieses BGH-Urteil. Es hieß jetzt nur noch: Es ist
„gerichtsbekannt“, „dass ...“ und deshalb ist der Angeklagte
schuldig im Sinne der Anklage. Müller-Martens nannte dieses
Vorgehen der bundesdeutschen politischen Strafjustiz (eines Staates, der
sich rühmt, ein Rechtsstaat zu sein!) „das Hexeneinmaleins der
Kollektivschuldvermutung“ und meinte, das habe nicht einmal der
Volksgerichtshof der Nazis geschafft. Im Urteil wird der Inhalt der fünf
Broschüren weitgehend zutreffend wiedergegeben. In ihnen wurde gefordert:
Kampf gegen die Remilitarisierung Westdeutschlands; Verhinderung der
Einbindung der Bundesrepublik in die NATO; Einheit Deutschlands;
gesamtdeutsche Wahlen; Friedensvertrag; Abzug aller Besatzungstruppen.
Solche Forderungen wurden damals – gerichtsbekannt – in ganz
Deutschland erhoben. Vieles, was in diesen Broschüren damals als
Besorgnis ausgesprochen wurde, so die Remilitarisierung, die Einbindung
der Bundesrepublik in die NATO, die definitive Spaltung Deutschlands, hat
sich, zum Schaden des deutschen Volkes, alsbald danach in schlimmster
Weise realisiert, einschließlich der vielen Toten beiderseits der
„Mauer“. So hat die nachfolgende Geschichte die historische Wahrheit
der Aussagen und Besorgnisse in den fünf Broschüren bestätigt.
Da
dem Wortlaut der Broschüren nichts Hochverräterisches zu entnehmen war,
zog sich der 3. Strafsenat auf Stalin zurück, der in seinem Buch
„Fragen des Leninismus“ auf Lenin verwiesen hatte, der die Diktatur
des Proletariats am 10. November 1918 in seiner Arbeit „Die
proletarische Revolution und der Renegat Kautsky“ als „die durch kein
Gesetz beschränkte ... Herrschaft des Proletariats über die
Bourgeoisie“ kennzeichnete. Um den Eindruck von Aktualität derartiger
Thesen zu erzeugen, wurde statt jener allseits bekannten Arbeit aus dem
Jahr 1925 eine aktuelle Neu-Auflage (1951) angezogen. Wenn
dann noch Lenins Erkenntnis der Notwendigkeit der „Zerstörung der bürgerlichen
Staatsmaschine“ (Werke, Bd. XXII, S. 434) bemüht wurde, dann wird dem
Leser heute unwillkürlich bewusst, dass die politische Klasse in Bonn
Lenin sorgfältig studierte, als es 1990 darum ging, die
„Staatsmaschine“ des DDR-Staates gewaltsam zu zerstören.
.Jedenfalls
genügte den Richtern des 3. Strafsenats dieses bei Stalin gefundene Zitat
, um fast schulmäßig, wieder auf die gesetzlichen Voraussetzungen des §
81 StGB zurückzukommen: „Gegenstand ihres“ – der DDR-Politiker –
„Angriffs ist ... die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik,
ihr Ziel die bolschewistische Herrschaft im Bundesgebiet. Sie rechnen
damit, ihren Plan möglichst bald durchführen zu können.“ Denn
„innerhalb eines Jahres nach Friedensschluss“ (!!!) „rechnen sie mit
dem Abzug der Besatzungstruppen“ – eine von der DDR nicht
beeinflussbare Bedingung! Und was wird danach sein? Auch das wissen die fünf
Bundesrichter; sie wissen nämlich, dass die DDR-Politiker „wissen ...,
dass, wenn es ihnen gelingt, die Eingliederung Westdeutschlands in die
Verteidigungsfront der Westmächte zu verhindern, und beide Teile
Deutschlands unter ihrem Einfluss wiedervereinigt sein sollten, allein
schon von der militärischen Stärke der kommunistischen Staaten, „auch
ohne unmittelbares Eingreifen eine seelische Bedrohung auf die Bevölkerung
auch Westdeutschlands ausgehen würde.“ Wer dieses Urteil als Jurist
sine ira et studio liest, kann gut nachvollziehen, dass es in camera unter
Ausschluss der Öffentlichkeit produziert wurde; juristischer und
beweisrechtlicher Prüfung hält es nicht stand.
Aber
nun war ein solches rechtkräftiges Urteil des höchsten bundesdeutschen
Strafgerichts in mundo, in der Welt – und nun konnte es als höchstrichterlicher
Spruch seine angezielten verheerenden Wirkungen entfalten.
Massenhafte
Verfolgungen
In
der Folgezeit wurde unter Verweis auf dieses Urteil nach dem Modell der
„Tarnorganisationen“, der „Kontakt- und Konsensschuld“, missliebige
(d. h. die Adenauerpolitik kritisierende) Personen, die mit
Kommunisten kontaktierten oder sympathisierten, strafrechtlich verfolgt.
Nach dem in diesem Urteil vorgeführten Muster der Unterstellung und
Umdeutung, also der Verdrehung der Wahrheit, wurden die
zahlreichen Strafprozesse gegen Gegner der Adenauerpolitik durchgezogen.
Nun
lief alles wie am Schnürchen. Gestützt auf das BGH-Urteil vom 8.4.1952
wurden Unrechtsurteile am laufenden Band am Fließband gefällt. Gegen
viele Hunderttausend Bundesbürger wurde die bereits erwähnte breite
politische Strafverfolgung betrieben. Auch soweit sie nicht – nach
Verurteilung durch Richter, die in der NS-Zeit Karriere gemacht hatten –
in die bundesdeutschen Zuchthäuser und Gefängnisse geworfen wurden,
wurden sie zu politischem Wohlverhalten gezwungen und mit z, T.
erheblichen Verfahrenskosten belastet; andere wurden sichtlich (vom
Verfassungsschutz) observiert; den Verurteilten, vielfach Opfer der
Hitlerdiktatur, wurde ihre Verfolgten-Rente gestrichen und sie blieben
Vorbestrafte. Sie wurden und auch ihre Angehörigen wurden vielfältigen
weiteren Diskriminierungen ausgesetzt.
Es
folgten der Radikalenerlass mit seinen Berufsverboten und andere
Pressionen. Bis heute gibt es trotz später Einsicht in die
Rechtswidrigkeit der damaligen Gesinnungsjustiz und trotz vieler
Forderungen keine Rehabilitierung oder sonstige Wiedergutmachung. Nach
1990 ging nach dem gleichen Muster der Unterstellung und Umdeutung die nächste
politisch-ideologisch ebenso indoktrinierte Generation bundesdeutscher
Staatsanwälte und Strafrichter gegen ehemalige DDR-Bürger, namentlich
DDR-Hoheitsträger’, strafrechtlich vor. DDR-Richtern und -Staatsanwälten
wurde ohne jeden Beweis unterstellt, wissentlich die Gesetze ihres
eigenen Staates verletzt zu haben. Auch diesmal gab der BGH, jetzt sein 5.
Strafsenat, die entsprechenden Orientierungen.
Die
angeblich völlig unabhängigen bundesdeutschen Richter entschieden dank
der ihnen vom Gesetz (§ 261 StPO) eingeräumten freien richterlichen
Beweiswürdigung: Den (zur „Tatzeit“ meist noch ganz jung gewesenen)
Grenzsoldaten wurde – anders als schießwütige bundesdeutsche Beamte
beurteilt werden – unterstellt, sie hätten als „Mauerschützen“
auf Flüchtlinge „wie auf Hasen“ geschossen, also vorsätzlich
Menschen getötet. Ihren Vorgesetzten wird der gleiche Tötungsvorsatz unterstellt.
Die unbestreitbare Tatsache, dass all diejenigen, die versuchten, über
die stark gesicherte DDR-Westgrenze zu gelangen, oder die in anderer
gesetzwidriger Weise ihre Ausreise erzwingen wollten, auf die
verschiedenste Weise seitens der BRD zu derartigen Handlungen
aufgestachelt worden waren und überdies (wie Zeugenvernehmungen bewiesen)
genau wussten, welches Risiko sie eingingen, wird ausgeblendet – ganz
so, wie im 5- Broschüren-Urteil die Tatsache, dass die Adenauerregierung
eine auf Remilitarisierung und Spaltung Deutschlands gerichtete Politik
betrieb, weggelassen wurde. Auf diese Weise wird die causa, die Ursache
der Antwort auf die Adenauerpolitik und dann später der staatlichen
Reaktionen der DDR auf Gefährdungen ihrer Sicherheit und ihrer Existenz
wegretuschiert. Wenn man im Strafrecht das Verbrechen leugnet, wird die
Strafe, die ja nur die Konsequenz des Verbrechens ist, zur Willkür!
In
der Tradition der bundesdeutschen politischen Strafjustiz, die nun seit
1991 vorgibt, die DDR-Geschichte „aufarbeiten“ zu wollen, paart sich
als ihr Markenzeichen Rechtsbruch mit Geschichtsund
Sachverhaltsfälschung.
Rechtsbruch
mit Geschichts- und Sachverhaltsfälschung
Damals,
in den 50er Jahren wurde zunehmend ersichtlich, dass all die vorgenannten
verwaltungsrechtlichen Verbote und die polizeiliche Unterdrückung der
vorgenannten Organisationen sowie die strafrechtliche Verfolgung von
Personen der Vorbereitung des vom Bundesverfassungsgericht auf Antrag der
Adenauerregierung, ausgesprochenen verfassungswidrigen Verbots der KPD am
17. August 1956 diente. Am 21. November 1951 hatte die Bundesregierung
beim BVerfG den Antrag auf Verbot der KPD wegen angeblicher
Verfassungswidrigkeit gem. Art. 21 GG gestellt.
Gleichzeitig
hatte die Bundesregierung auch das Verbot der Sozialistischen Reichspartei
(SRP) beantragt, um in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass
die Bundesregierung und auch das BVerfG sich gleichermaßen gegen
rechts– wie linksextreme politische Parteien wenden In dem SRP-Verfahren
entschied das BVerfG am 23. Oktober 1952 durch seinen Ersten Senat – 1
BvB 1/51 – (BVerf- GE Bd. 2,1.) erstmalig über ein Parteiverbot. So
konnte sich das BVerfG zugleich juristische Grundlagen für das KPD-Verbot
beschaffen; demgemäß wird im KPD-Verbotsurteil auf das Urteil vom
23.10.1952 verwiesen, so die Erkenntnis, dass Art. 21 Abs. 2 GG
unmittelbar anwendbares Recht sei. Im November 1954 hatte Adenauer in
einem Gespräch mit dem Präsidenten des Ersten Senats des BVerfG Herrn
Wintrich, einen beschleunigten Fortgang des Prozesses verlangt und
angedroht, über den Weg einer Änderung des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes diese Sache dem Zweiten Senat zu übertragen.
Am
17. August 1956 wird das Verbot verkündet
Unter
dem 17. August 1956 wurde das Urteil des Ersten Senats – 1 BvB 2/51 –
verkündet. Der Tenor der Entscheidung lautete:
1.
Die Kommunistische Partei Deutschlands ist verfassungswidrig.
2.
Die Kommunistische Partei Deutschlands wird aufgelöst.
3.
Es ist verboten, Ersatzorganisationen
für
die Kommunistische Partei Deutschlands zu schaffen oder bestehende
Organisationen als Ersatzorganisation fortzusetzen.
4.
Das Vermögen der Kommunistischen Partei Deutschlands wird zu Gunsten der
Bundesrepublik Deutschland zu gemeinnützigen Zwecken eingezogen.
In
den Urteilsgründen selbst wurden mehrere bemerkenswerte Aussagen
getroffen:
So
meint das Gericht, dass es nur unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs des
politischen Ermessens juristisch nachprüfen könne, ob die
Bundesregierung nach Erwägung aller Umstände dem Gebot des
Verfassungsschutzes folgend ein Antrag nach § 43 BVerfGG stellen oder die
zulässige Maßnahme wegen einer Gefährdung der Wiedervereinigung zurückstellen
will. Das BVerfG will nicht als politische Instanz dastehen.
Erklärt
wurde weiterhin, dass ein Verbot der KPD der Wiederzulassung einer
kommunistischen Partei im Falle gesamtdeutscher Wahlen rechtlich nicht
entgegenstehe. Dabei wurden gesamtdeutsche Wahlen ins Auge gefasst, die
die Wiedervereinigung – gemäß Art. 146 GG – herbeiführen würden.
Die Kohlregierung wusste 1990 davon nichts mehr.
Bemerkenswert
sind weiterhin solche Aussagen wie:
–
Eine Partei ist nicht schon dann verfassungswidrig, wenn sie die obersten
Prinzipien einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung (vgl. BVerf-
GE Bd. 2, S.1,S. 12 folgende) nicht anerkennt, es muss vielmehr eine aktiv
kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung
hinzukommen.
–
Artikel 21 Abs. 2 Grundgesetz verlangt nicht wie § 81 StGB ein konkretes
Unternehmen; es genügt, wenn der politische Kurs der Partei durch eine Absicht
bestimmt ist, die grundsätzlich und tendenziell auf die Bekämpfung
der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet ist.
–
Die eindeutig bestimmte Grenze zwischen wissenschaftlicher Theorie, die
durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützt ist, und politischen Zielen einer
Partei, die der Beurteilung nach Art. 21 Abs. 2 GG unterliegen, liege
dort, wo die „betrachtend gewonnenen Erkenntnisse“ von einer
politischen Partei in ihren Willen aufgenommen und zu Bestimmungsgründen
ihres politischen Handelns gemacht werden.
–
Eine Partei ist schon dann verfassungswidrig, wenn sie eine andere soziale
und politische Ausprägung der freiheitlichen Demokratie als die
heutige in der Bundesrepublik deshalb erstrebt, um sie als Durchgangsstadium
zur leichteren Beseitigung jeder feindlichen demokratischen
Grundordnung überhaupt zu benutzen, – mag diese Beseitigung auch erst
im Zusammenhang mit oder nach der Wiedervereinigung stattfinden sollen.
–
Zu den Absichten, die eine Partei verfassungswidrig im Sinne des
Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz machen, gehören nicht nur diejenigen, die sie
auf jeden Fall auszuführen gedenkt, sondern auch diejenigen, die
sie nur verwirklichen will, wenn die Situation dafür günstig ist.
Auch
dem juristisch nicht vorgebildeten Leser erschließt sich, in welchem
Masse ständig von Absichten, Tendenzen und Willen die Rede ist, also von
subjektiven Vorgängen,, die – wie der Strafrechtler weiß – nur zu
gern unterstellt, statt bewiesen werden.
Die
Verfassungsrichter sollten, mussten und wollten aus politischen Gründen
so entscheiden. Gemäß diesen wurden scheinjuristische Begründungen
nachgeschoben.
Jedenfalls
kann man mit solchem juristischen Vokabular nach Belieben jede missliebige
Partei verbieten. Mit Rechtssicherheit hat solches nichts zu tun. Die
juristische Reichweite, der räumliche Geltungsbereich des
KPDVerbots beschränkt sich auf den damaligen räumlichen Geltungsbereich
des Grundgesetzes. Die Erstreckung des Geltungsbereichs des GG auf das
Beitrittsgebiet, das ehemalige Staatsgebiet der DDR per 3.10.1990, berührt
nicht die hier gegründete KPD; diese unterfällt nicht dem KPD-Verbot von
1956 und ist daher in Ostdeutschland eine legale Partei.
Übrigens
betrifft das Verbot der FDJ von 1951 in der BRD nicht die in der DDR gegründete
und auch nach 1990 im Beitrittsgebiet bestehende FDJ; sie ist, jedenfalls
im Beitrittsgebiet, – weiterhin – legal.
Der
zeitliche Geltungsbereich des KPD-Verbots ist verbal nicht
begrenzt, also endlos. Indessen wollten die Richter des BVerfG solches aus
ihrer Sicht nicht um jeden Preis. Sie erklärten, dass der Bundesregierung
nicht verwehrt sei, eine Neugründung oder Wiederzulassung der KPD,
insbesondere im Zusammenhang mit der „Wiedervereinigung“, zu
tolerieren, wobei sie dabei im Sinne des Art. 146 GG an gesamtdeutsche
Wahlen dachten. Jedenfalls aus Rechtsgründen, meinten die Richter, sei
solches nicht ausgeschlossen.
Unmittelbare
juristische Wirkung
Die
unmittelbare juristische Wirkung des Verbots der KPD besteht in ihrer Auflösung,
in der Konfiszierung ihres Vermögens und im Verbot von
Ersatzorganisationen. Den Kommunisten wurde damit ihre Betätigung in
ihrer politischen Partei de jure und kraft der Staatsmacht der BRD – wie
schon bei den Nazis – auch de facto unmöglich gemacht. Politisch stellt
dies einen beispiellosen, nur an die Praxis der Nazis erinnernden Schlag
gegen all diejenigen und eine akute akute Bedrohung all derjenigen dar,
die soziale Gerechtigkeit und dazu eine andere, eine soziale oder eine
sozialistische Republik wünschen und sich dafür einsetzen. So trifft
dieses KPD-Verbot politisch nicht nur die Kommunisten. Die Aussagen im
Verbots-Urteil sind außerordentlich weit reichend: Wenngleich – um dem
Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5) Genüge zu tun – das Vertreten
von philosophischen, ökonomischen und sozialen, auch marxistischen
Auffassungen vom KPD-Verbot nicht berührt wird, solange nur theoretisch
gedacht wird, so kommt das KPDVerbot, zumindest mit seiner Drohwirkung,
sofort zur Geltung, wenn aus derartigen Einsichten und Erkenntnissen –
was an sich selbstverständlich ist – praktische Schlussfolgerungen
gezogen, wenn aus diesen Erkenntnissen praktische Aktivitäten erwachsen
oder zum Handeln aufgerufen wird.
In
Übereinstimmung mit dem „Ewigkeitsgebot“ des Art. 79 Abs.3 GG der für
das GG maßgeblichen Bestimmungen will das KPD-Verbot so jeden
gesellschaftlichen Fortschritt verbieten. Auswirkungen und
Konsequenzen bis heute Es ist der offen reaktionäre Versuch, in die
Speichen des Rades Geschichte zu greifen und dieses Rad anzuhalten, die
zunehmend unmenschlichen Verhältnisse in der BRD zu verewigen, zu
betonieren! Dass die gesamte Menschheitsgeschichte darin besteht, neue über
die jeweiligen Verhältnisse hinausgehende Gedanken und Erkenntnisse zu
entwickeln und diese in die Tat umzusetzen – wie das in Gestalt der
Reformation und der französischen Revolution von 1789 für das heutige
Europa maßgebend wurde –, wollen die Richter des BVerfG nicht wissen.
Das KPD-Verbot stellt eine Bedrohung jeglichen Bemühens um eine
Alternative zu den derzeitigen politischen und ökonomischen Verhältnissen
in der BRD dar, weil solches als „Durchgangsstation“ zu einer anderen
Republik aufgefasst werden kann, was den Aussagen des KPD-Verbotsurteils
unterfiele. So erfasst der wiederbelebte Antikommunismus keineswegs nur
Kommunisten, sondern auch andere, die über die derzeitigen Zustände
hinaus denken und eine dem Gebot der Menschenwürde (Art.1 GG) gemäße
Veränderung dieser Zustände wollen. Wenn kürzlich in einem Aufruf zur
Gründung einer neuen Linken von einer „Veränderung der Zustände und
des Denkens“ die Rede ist und in „ökonomisch- sozialen Regulierungen,
kollektiv- sozialstaatlichen Strukturen sowie... Errungenschaften der bürgerlichen
Demokratie“ – also sämtlich die freiheitliche demokratische
Grundordnung dieser Republik wahrlich nicht gefährdende Vorgänge – ein
„Ausgangspunkt für weitergehende Veränderungen dieser Gesellschaft“
gesehen wird, dann könnte ein findiger reaktionärer bundesdeutscher
Verfassungsrechtler, angelehnt an das KPD-Verbotsurteil solches als
Planung einer „Durchgangsstation“ zu einer anderen Republik auffassen.
Die neue Linke wird zu besorgen haben, dass sie den Maßstäben des
KPDVerbotsurteils unterfällt. Solange das KPD-Verbot nicht beseitigt ist,
wirkt es in Gegenwart und Zukunft als ein Maulkorb-Urteil, als Fessel
jeglichen Fortschritts.
*
Unser Autor ist Rechtsanwalt in Berlin. Die Zwischenartikel in seinem
Artikel stammen von der Reaktion Quellen:
1
Näheres hierzu siehe u.a. in „Staat ohne Recht; des Bonner Staates
strafrechtliche Sonderjustiz“, Gerats, Kühlig, Pfannenschwarz, Berlin
VEB Deutscher Zentralverlag, 1959.
2
Siehe dazu Erich Buchholz. Das Fünf-Broschüren- Urteil; Weissenseer Blätter,
1/2000, S. 54
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